Zitatrecht und Verlinkung
Im § 51 UrhG wird das Zitat geregelt. Im ersten Satz der Norm heißt es:
„Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.“
Bei einem „veröffentlichten Werk“ kann es sich auch um ein Bild handeln, welches dann Inhalt des Zitates ist. In Satz 3 des § 51 UrhG heißt es dazu:
„Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2 umfasst ist die Nutzung einer Abbildung“.
Entscheidend an der Formulierung in Satz 1 ist allerdings der Hinweis auf die Veröffentlichung. Ich kann nur Werke bzw. Bilder zitieren, die bereits veröffentlicht sind. Dazu heißt es im gleichen Gesetz im § 6 Abs.1:
„Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.“
Entscheidend ist hier wiederum, dass das „der Öffentlichkeit zugänglich machen“ mit der Zustimmung des Berechtigten erfolgt sein muss. Illegal im Internet vorhandene Bilder können nicht zitiert werden. Das gleiche gilt für Bilder, die ich auf privaten, d.h. nicht öffentlichen Weg, erhalten habe. Das Zitat muss immer den Urheber nennen, der wiederum das Bild veröffentlicht haben muss.
Die zweite Bedingung für die Einstufung als Zitat ist, dass „die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist“. Ein Zitat dient als Beleg und soll nicht als Ersatz für die eigene Aussage gelten. Insofern muss der Umfang des zitierten Materials in einem angemessenen Verhältnis zum Text insgesamt stehen.
Bilder, die lediglich der Dekoration dienen, im Text aber weder erwähnt noch besprochen werden, gelten nicht als Zitat. Die zitierte Abbildung sollte zur Erläuterung des eigenen Inhalts notwendig sein und als Beleg dienen, um den eigenen Standpunkt zu stützen. Auch die anschauliche Vermittlung von Inhalten kann das Zitieren von Bildern rechtfertigen, da Abbildungen eine andere, eigene Aussagekraft gegenüber Texten besitzen. Ein weiterer Grund für einen Zitatbeleg ist die kritische Auseinandersetzung mit Inhalten. Es gilt aber immer die Regel, dass das zitierte Bild als inhaltlicher Teil der Darlegung bzw. Auseinandersetzung erkennbar sein muss.
Bilder müssen als Zitat unverändert in das neue Werk als Beleg übernommen werden und müssen durch eine Quellenangabe eindeutig zu identifizieren und aufzufinden sein.
Wenn die Voraussetzungen des Zitatrechts erfüllt sind, ist keine Einwilligung des Rechteinhabers notwendig. Zu prüfen bleiben also folgende Punkte:
· Ist das Bild durch den Rechtsinhaber öffentlich zugänglich gemacht worden?
· Besteht ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen Textinhalt und zitiertem Bild?
· Hat das Zitat einen am Verhältnis zum gesamten Werk gemessenen sachgerechten Umfang?
· Ist das Bild durch eine klare Quellenangabe eindeutig zu identifizieren und aufzufinden?
· Wurde das zitierte Bild unverändert verwendet?
Es besteht auch die Möglichkeit, eine Abbildung durch eine Verlinkung anzuzeigen. Eine Verlinkung auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk bzw. Bild stellt noch kein Zitat dar. Umgekehrt kann ein Link als Stellenbeleg für ein Zitat dienen. Auch im Falle der Verlinkung gilt aber, dass die verlinkte Seite der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sein muss. Außerdem muss klar erkennbar sein, dass die verlinkte Seite einen anderen Urheber hat und nicht Eigentum desjenigen ist, der den Link setzt.
Das Zitatrecht ist für Beiträge im wissenschaftlichen bzw. die Wissenschaft unterstützenden Bereich geschaffen worden. Dieser Kontext ist zu bedenken, wenn von diesem Recht Gebrauch gemacht wird. Bei der Verwendung von Bildern kann also z. B. zum Zwecke der Werbung nicht auf das Zitatrecht zurückgegriffen werden. Insofern ist dieser Weg des Bildrechtes in seiner Anwendung begrenzt.
Lesetipp: Urheberrecht für die Hochschule
Zitatrecht und Verlinkung
Im § 51 UrhG wird das Zitat geregelt. Im ersten Satz der Norm heißt es:
„Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.“
Bei einem „veröffentlichten Werk“ kann es sich auch um ein Bild handeln, welches dann Inhalt des Zitates ist. In Satz 3 des § 51 UrhG heißt es dazu:
„Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2 umfasst ist die Nutzung einer Abbildung“.
Entscheidend an der Formulierung in Satz 1 ist allerdings der Hinweis auf die Veröffentlichung. Ich kann nur Werke bzw. Bilder zitieren, die bereits veröffentlicht sind. Dazu heißt es im gleichen Gesetz im § 6 Abs.1:
„Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.“
Entscheidend ist hier wiederum, dass das „der Öffentlichkeit zugänglich machen“ mit der Zustimmung des Berechtigten erfolgt sein muss. Illegal im Internet vorhandene Bilder können nicht zitiert werden. Das gleiche gilt für Bilder, die ich auf privaten, d.h. nicht öffentlichen Weg, erhalten habe. Das Zitat muss immer den Urheber nennen, der wiederum das Bild veröffentlicht haben muss.
Die zweite Bedingung für die Einstufung als Zitat ist, dass „die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist“. Ein Zitat dient als Beleg und soll nicht als Ersatz für die eigene Aussage gelten. Insofern muss der Umfang des zitierten Materials in einem angemessenen Verhältnis zum Text insgesamt stehen.
Bilder, die lediglich der Dekoration dienen, im Text aber weder erwähnt noch besprochen werden, gelten nicht als Zitat. Die zitierte Abbildung sollte zur Erläuterung des eigenen Inhalts notwendig sein und als Beleg dienen, um den eigenen Standpunkt zu stützen. Auch die anschauliche Vermittlung von Inhalten kann das Zitieren von Bildern rechtfertigen, da Abbildungen eine andere, eigene Aussagekraft gegenüber Texten besitzen. Ein weiterer Grund für einen Zitatbeleg ist die kritische Auseinandersetzung mit Inhalten. Es gilt aber immer die Regel, dass das zitierte Bild als inhaltlicher Teil der Darlegung bzw. Auseinandersetzung erkennbar sein muss.
Bilder müssen als Zitat unverändert in das neue Werk als Beleg übernommen werden und müssen durch eine Quellenangabe eindeutig zu identifizieren und aufzufinden sein.
Wenn die Voraussetzungen des Zitatrechts erfüllt sind, ist keine Einwilligung des Rechteinhabers notwendig. Zu prüfen bleiben also folgende Punkte:
· Ist das Bild durch den Rechtsinhaber öffentlich zugänglich gemacht worden?
· Besteht ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen Textinhalt und zitiertem Bild?
· Hat das Zitat einen am Verhältnis zum gesamten Werk gemessenen sachgerechten Umfang?
· Ist das Bild durch eine klare Quellenangabe eindeutig zu identifizieren und aufzufinden?
· Wurde das zitierte Bild unverändert verwendet?
Es besteht auch die Möglichkeit, eine Abbildung durch eine Verlinkung anzuzeigen. Eine Verlinkung auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk bzw. Bild stellt noch kein Zitat dar. Umgekehrt kann ein Link als Stellenbeleg für ein Zitat dienen. Auch im Falle der Verlinkung gilt aber, dass die verlinkte Seite der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sein muss. Außerdem muss klar erkennbar sein, dass die verlinkte Seite einen anderen Urheber hat und nicht Eigentum desjenigen ist, der den Link setzt.
Das Zitatrecht ist für Beiträge im wissenschaftlichen bzw. die Wissenschaft unterstützenden Bereich geschaffen worden. Dieser Kontext ist zu bedenken, wenn von diesem Recht Gebrauch gemacht wird. Bei der Verwendung von Bildern kann also z. B. zum Zwecke der Werbung nicht auf das Zitatrecht zurückgegriffen werden. Insofern ist dieser Weg des Bildrechtes in seiner Anwendung begrenzt.
Lesetipp: Urheberrecht für die Hochschule
Weitere Publikationen
February
2023
February
2022
January
2021
October
2020