Inhaltsverzeichnis
Medien und Digitalität
6

Persönlichkeitsrecht: Das Recht am eigenen Bild

Die Verwendung von Bildern, auf denen Personen zu sehen sind, fällt neben dem Urheberrecht auch unter das Persönlichkeitsrecht. Dieses Recht schützt z. B. alle personenbezogenen Daten, welche nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen erhoben, gespeichert oder gar verwendet werden dürfen. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit schließt ein, dass Personen zustimmen müssen, was mit Abbildungen geschieht, auf denen sie zu sehen sind. Jede Person kann selbst entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen jemand anderer Abbildungen der eigenen Person verbreiten oder veröffentlichen darf. Die Pflicht zur Einwilligung geht nach dem Tod der abgebildeten Person auf die Angehörigen über (§ 22 Satz 3 KunsturhG):

„Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten.“

Im Falle der privaten Fotografie von Familie oder Freunden ist es in der Regel unproblematisch, eine Einwilligung für die Verwendung der Abbildung von Betroffenen zu erhalten. Werden Fotografien in beruflichen bzw. öffentlichen Zusammenhängen angefertigt, z. B. bei Kongressen, Tagungen oder Exkursionen, empfiehlt es sich, diese Einwilligung von allen angemeldeten bzw. teilnehmenden Personen im Vorfeld zu beschaffen.

camera-gbb95e0c1b_1920 Pexels auf Pixabay

Es gibt auch Ausnahmen, geregelt in § 23 KunsturhG. Eine Einwilligung von abgebildeten Personen ist nicht erforderlich,

· wenn es sich um Personen handelt, die in der Öffentlichkeit stehen und einen hohen Bekanntheitsgrad haben (z. B. Politikerinnen und Politiker oder Stars in Musik, Film oder Sport),

· wenn es sich um Abbildungen aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt (maßgebend ist nicht allein die historische Bedeutung, sondern alle gesellschaftlich relevanten Geschehnisse, auch unterhaltende Beiträge, solange sie zur Meinungsbildung beitragen),

· wenn es sich um eine größere Menschenmenge handelt und einzelne Personen nicht gut erkennbar in den Vordergrund treten (z. B. bei Musikkonzerten, Demonstrationen, zeitgeschichtlichen Ereignissen),

· wenn Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen (z. B. bei Sehenswürdigkeiten, in Museen oder Ausstellungen, an touristischen Orten).

Selbstverständlich sind auch bei diesen Ausnahmen einige Grundregeln zu beachten. So dürfen Bilder von Prominenten auch nur dann verwendet werden, wenn keine berechtigten Interessen dieser Personen verletzt werden (z. B. im Falle von Nacktaufnahmen). Für das Kriterium des „Beiwerks“ gilt die Faustregel, dass der Charakter der Aufnahme sich nicht verändern darf, wenn diese Personen nicht zu sehen wären. Ähnliches gilt für die Abbildung größerer Menschenmengen. Hier darf keine Person besonders hervortreten. Wenn einzelne Personen bei näherem Hinsehen (oder Vergrößern des Bildausschnittes) zu identifizieren sind, ist dies noch im Toleranzbereich.

Im § 201a StGB werden schließlich Straftatbestände im Zusammenhang mit der Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen geregelt. Hierbei handelt es sich z. B. um die Verletzung des „höchstpersönlichen Lebensbereichs“ der Person (§ 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB), die Zur Schau Stellung der „Hilflosigkeit einer anderen Person“ (§ 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB) oder Bildaufnahmen, die geeignet sind,  „dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden“ (§ 201a Abs. 2 StGB). Ebenso kann es strafbar sein, unbefugt erstellte Aufnahmen bzw. Aufnahmen, welche die genannten Kriterien erfüllen, an Dritte weiterzugeben.

Der Schutz der Persönlichkeitsrechte, welche das „Recht am eigenen Bild“ einschließen, ist ein hohes Gut und sollte bei der Herstellung oder Verwendung von Bildern, die Personen zeigen, stets handlungsleitend sein. Insofern ist es von Vorteil, direkt mit Personen über den Zweck der Verwendung sich auszutauschen und entsprechende schriftliche Einwilligungen einzuholen.

Lesetipp: Urheber- und Persönlichkeitsrechte in sozialen Netzwerken von Philipp Otto (CC-BY-ND)

protest-4499802_1920 von Andrea auf Pixabay

Quellenangaben
Hintergrund schwarz - MySpring
Icon Plus - MySpring
Teilen
Kapitel
7
Medien und Digitalität
6

Persönlichkeitsrecht: Das Recht am eigenen Bild

Lesezeit:
4 Min.

Die Verwendung von Bildern, auf denen Personen zu sehen sind, fällt neben dem Urheberrecht auch unter das Persönlichkeitsrecht. Dieses Recht schützt z. B. alle personenbezogenen Daten, welche nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen erhoben, gespeichert oder gar verwendet werden dürfen. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit schließt ein, dass Personen zustimmen müssen, was mit Abbildungen geschieht, auf denen sie zu sehen sind. Jede Person kann selbst entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen jemand anderer Abbildungen der eigenen Person verbreiten oder veröffentlichen darf. Die Pflicht zur Einwilligung geht nach dem Tod der abgebildeten Person auf die Angehörigen über (§ 22 Satz 3 KunsturhG):

„Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten.“

Im Falle der privaten Fotografie von Familie oder Freunden ist es in der Regel unproblematisch, eine Einwilligung für die Verwendung der Abbildung von Betroffenen zu erhalten. Werden Fotografien in beruflichen bzw. öffentlichen Zusammenhängen angefertigt, z. B. bei Kongressen, Tagungen oder Exkursionen, empfiehlt es sich, diese Einwilligung von allen angemeldeten bzw. teilnehmenden Personen im Vorfeld zu beschaffen.

camera-gbb95e0c1b_1920 Pexels auf Pixabay

Es gibt auch Ausnahmen, geregelt in § 23 KunsturhG. Eine Einwilligung von abgebildeten Personen ist nicht erforderlich,

· wenn es sich um Personen handelt, die in der Öffentlichkeit stehen und einen hohen Bekanntheitsgrad haben (z. B. Politikerinnen und Politiker oder Stars in Musik, Film oder Sport),

· wenn es sich um Abbildungen aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt (maßgebend ist nicht allein die historische Bedeutung, sondern alle gesellschaftlich relevanten Geschehnisse, auch unterhaltende Beiträge, solange sie zur Meinungsbildung beitragen),

· wenn es sich um eine größere Menschenmenge handelt und einzelne Personen nicht gut erkennbar in den Vordergrund treten (z. B. bei Musikkonzerten, Demonstrationen, zeitgeschichtlichen Ereignissen),

· wenn Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen (z. B. bei Sehenswürdigkeiten, in Museen oder Ausstellungen, an touristischen Orten).

Selbstverständlich sind auch bei diesen Ausnahmen einige Grundregeln zu beachten. So dürfen Bilder von Prominenten auch nur dann verwendet werden, wenn keine berechtigten Interessen dieser Personen verletzt werden (z. B. im Falle von Nacktaufnahmen). Für das Kriterium des „Beiwerks“ gilt die Faustregel, dass der Charakter der Aufnahme sich nicht verändern darf, wenn diese Personen nicht zu sehen wären. Ähnliches gilt für die Abbildung größerer Menschenmengen. Hier darf keine Person besonders hervortreten. Wenn einzelne Personen bei näherem Hinsehen (oder Vergrößern des Bildausschnittes) zu identifizieren sind, ist dies noch im Toleranzbereich.

Im § 201a StGB werden schließlich Straftatbestände im Zusammenhang mit der Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen geregelt. Hierbei handelt es sich z. B. um die Verletzung des „höchstpersönlichen Lebensbereichs“ der Person (§ 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB), die Zur Schau Stellung der „Hilflosigkeit einer anderen Person“ (§ 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB) oder Bildaufnahmen, die geeignet sind,  „dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden“ (§ 201a Abs. 2 StGB). Ebenso kann es strafbar sein, unbefugt erstellte Aufnahmen bzw. Aufnahmen, welche die genannten Kriterien erfüllen, an Dritte weiterzugeben.

Der Schutz der Persönlichkeitsrechte, welche das „Recht am eigenen Bild“ einschließen, ist ein hohes Gut und sollte bei der Herstellung oder Verwendung von Bildern, die Personen zeigen, stets handlungsleitend sein. Insofern ist es von Vorteil, direkt mit Personen über den Zweck der Verwendung sich auszutauschen und entsprechende schriftliche Einwilligungen einzuholen.

Lesetipp: Urheber- und Persönlichkeitsrechte in sozialen Netzwerken von Philipp Otto (CC-BY-ND)

protest-4499802_1920 von Andrea auf Pixabay

Quellenangaben
Hintergrund schwarz - MySpring
Icon Plus - MySpring

Weitere Publikationen