Inhaltsverzeichnis
Medien und Digitalität
6

Markenrecht

Das Markenrecht schützt Schriftzüge und Logos, welche im Markenrecht auch als Wort- bzw. Bildmarken bezeichnet werden. Unterschieden wird dabei zwischen Wortmarken, die dem geschriebenen Namen entsprechen, und Bildmarken, die das grafische Gestaltungselement eines Logos darstellen.

Durch den Eintrag u. a. in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts wird eine Wort- bzw. Bildmarke zur Marke. Aber auch, wenn ein Zeichen bereits umfangreich und umfassend benutzt wird. Spätestens mit der Eintragung der Marke in ein Markenregister erhält der Inhaber das alleinige Recht die Marke für seine Waren oder Dienstleistungen zu nutzen.

Die Abbildung einer Marke auf einem Foto kann somit eine Markenrechtsverletzung bedeuten, da dies die Nutzung der Marke darstellt. Der Markeninhaber kann in Folge Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz geltend machen.

Der Markenschutz erstreckt sich dabei insbesondere auf die sogenannte markenmäßige Benutzung. Dies bedeutet, dass man sich auf dem Foto die Marke zu eigen macht und zur Abgrenzung zu anderen Produkten oder Dienstleistungen verwendet.

verdict-3667391_1920_von 2541163 auf Pixabay 

Als Beiwerke dürfen Marken abgebildet werden, zum Beispiel bei einer Straßenszene, in der zufällig eine Marke zu sehen ist. Damit die Marke nur als Beiwerk gilt, ist ein wichtiges Kriterium, dass diese die Aussage des Motivs nicht beeinflusst und somit keine Rolle dafür spielt.

Grundsätzlich ist der rechtssichere Weg zur Verwendung des Bildes, dass eine Einwilligung für die Abbildung der Marke eingeholt wird oder diese daraus entfernt wird.

 

Quellenangaben
Hintergrund schwarz - MySpring
Icon Plus - MySpring
Teilen
Kapitel
8
Medien und Digitalität
6

Markenrecht

Lesezeit:
2 Min.

Das Markenrecht schützt Schriftzüge und Logos, welche im Markenrecht auch als Wort- bzw. Bildmarken bezeichnet werden. Unterschieden wird dabei zwischen Wortmarken, die dem geschriebenen Namen entsprechen, und Bildmarken, die das grafische Gestaltungselement eines Logos darstellen.

Durch den Eintrag u. a. in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts wird eine Wort- bzw. Bildmarke zur Marke. Aber auch, wenn ein Zeichen bereits umfangreich und umfassend benutzt wird. Spätestens mit der Eintragung der Marke in ein Markenregister erhält der Inhaber das alleinige Recht die Marke für seine Waren oder Dienstleistungen zu nutzen.

Die Abbildung einer Marke auf einem Foto kann somit eine Markenrechtsverletzung bedeuten, da dies die Nutzung der Marke darstellt. Der Markeninhaber kann in Folge Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz geltend machen.

Der Markenschutz erstreckt sich dabei insbesondere auf die sogenannte markenmäßige Benutzung. Dies bedeutet, dass man sich auf dem Foto die Marke zu eigen macht und zur Abgrenzung zu anderen Produkten oder Dienstleistungen verwendet.

verdict-3667391_1920_von 2541163 auf Pixabay 

Als Beiwerke dürfen Marken abgebildet werden, zum Beispiel bei einer Straßenszene, in der zufällig eine Marke zu sehen ist. Damit die Marke nur als Beiwerk gilt, ist ein wichtiges Kriterium, dass diese die Aussage des Motivs nicht beeinflusst und somit keine Rolle dafür spielt.

Grundsätzlich ist der rechtssichere Weg zur Verwendung des Bildes, dass eine Einwilligung für die Abbildung der Marke eingeholt wird oder diese daraus entfernt wird.

 

Quellenangaben
Hintergrund schwarz - MySpring
Icon Plus - MySpring

Weitere Publikationen